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Das Erbrecht regelt in den § 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB Fünftes Buch V, Erbrecht) die Fragen, wem das Vermögen (aber auch Schulden) einer Person nach ihrem Tode zufällt, was damit zu geschehen hat und wer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Erbberechtigt sind dann: der überlebende Ehegatte sowie Erben der ersten Ordnung, das sind die Kinder, Enkel und Urenkel.

  • Erben 1. Ordnung
    Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB)

  • Erben 2. Ordnung
    Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge wie Geschwister, Neffen und Nichten. Die Verwandten der 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter 1. Ordnung vorhanden ist. (§ 1925 BGB)

  • Erben 3. Ordnung
    Großeltern und deren Abkömmlinge, Onkel, Tante, Cousin, Cousine. (§ 1926 BGB)

  • Erben 4. Ordnung
    Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante (§ 1928 BGB)

 

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

 

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